Die nachfolgenden Umlagen werden bundeseinheitlich zusätzlich zu den Netzentgelten durch den jeweiligen örtlichen Netzbetreiber erhoben. Aktuelle Informationen und historische Werte sind auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber www.netztransparenz.de veröffentlicht.
- KWKG-Umlage
Kraft-Wärme-Kopplungs- (KWK-) Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Aufschlag. Diese Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in der am 01.01.2017 geltenden Fassung auf die Verbraucher umgelegt (Stand 25.10.2021).
KWKG-Umlage für 2022 0,378 ct/kWh Historische Werte der KWKG-Umlage
Jahr KWKG-Umlage 2021 0,254 ct/kWh 2020 0,226 ct/kWh 2019 0,280 ct/kWh - Offshore-Netzumlage nach §17 EnWG
Gemäß dem Entwurf eines dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften wird in § 17 f Abs. 5 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) festgelegt, dass die Kosten für an die Betreiber von Offshore-Windparks wegen verspäteten Netzanschluss geleistete Entschädigungszahlungen (90 Prozent der fiktiven Einspeisevergütung), soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber den Letztverbrauchern geltend gemacht werden (Stand 25.10.2021).
Offshore-Netzumlage für 2022 0,419 ct/kWh Historische Werte der Offshore-Netzumlage (bis 2018 Offshore-Haftungsumlage)
Jahr Offshore-Netzumlage für selbstverbrauchte Mengen > 1.000.000 kWh im Kalenderjahr 2021 0,395 ct/kWh - 2020 0,416 ct/kWh - 2019 0,416 ct/kWh - 2018 0,037 ct/kWh 0,049 ct/kWh 2017 -0,028 ct/kWh 0,038 ct/kWh 2016 0,040 ct/kWh 0,027 ct/kWh 2015 -0,051 ct/kWh 0,050 ct/kWh 2014 0,250 ct/kWh 0,050 ct/kWh 2013 0,250 ct/kWh 0,050 ct/kWh - Umlage für abschaltbare Lasten nach §18 AbLaV
Die Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die durch Artikel 316 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist (AbLaV), wurde ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben. Die Verordnung in der damaligen Fassung sah gemäß § 19 S. 2 AbLaV vor, dass die Verordnung zum . 31.12.2015 außer Kraft tritt. Durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 23. Dezember 2015, (BGBl. I S. 2356) wurde das Außerkrafttreten zunächst auf den 31. Juli 2016 verschoben und dann durch Art. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 23. Juni 2016 (BGBl. I. S. 1359) endgültig auf den 01. Oktober 2016 verschoben.
Mit der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I. S. 1984) wurde die Grundlage für eine Umlage nach § 18 neu erlassen. Die zunächst in § 20 Abs. 2 AbLaV enthaltene Bedingung für das Inkrafttreten der novellierten Verordnung wurde durch Art. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 14. Oktober 2016 (BGBl. I. S. 2241) aufgehoben, so dass die novellierte Verordnung zum 01. Oktober 2016 in Kraft getreten ist.
Umlage für abschaltbare Lasten nach §18 AbLaV für 2021
0,003 ct/kWh Stand 25.10.2021
Historische Werte der Umlage für abschaltbare Lasten
Jahr §18 AbLaV-Umlage 2021 0,009 ct/kWh 2020 0,007 ct/kWh 2019 0,005 ct/kWh 2018 0,011 ct/kWh 2017 0,006 ct/kWh 2016 0,000 ct/kWh 2015 0,006 ct/kWh 2014 0,009 ct/kWh - §19 StromNEV - Umlage
Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 1b der Verordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.
§ 19 StromNEV-Umlage für 2022 0,437 ct/kWh für selbstverbrauchte Mengen > 1.000.000 kWh im Kalenderjahr 0,050 ct/kWh1 Stand 25.10.2021
1Für Letztverbraucher des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 % des Umsatzes im Sinne von § 277 des Handelsgesetzbuches übersteigen, beträgt die § 19 StromNEV-Umlage für Mengen über 1.000.000 kWh 0,025 ct/kWh. Entsprechendes gilt für Schienenbahnen nach § 5 Nummer 28 des EEG, wobei für die Definition der Abnahmestelle § 65 Absatz 7 Nummer 1 des EEG anzuwenden ist (§ 26 Absatz 3 KWKG in der am 31.12.2016 geltenden Fassung).
Historische Werte der § 19 StromNEV-Umlage
Jahr § 19 StromNEV-Umlage für selbstverbrauchte Mengen > 1.000.000 kWh im Kalenderjahr 2021 0,432 ct/kWh 0,050 ct/kWh 2020 0,358 ct/kWh 0,050 ct/kWh 2019 0,305 ct/kWh 0,050 ct/kWh